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UNABHÄNGIG & PROFESSIONELL
IHR EXPERTE FÜR BERUFSUNFÄHIGKEIT / KRANKHEIT / RENTE / VERSORGUNGSAUSGLEICH /BETRIEBSPRÜFUNG / BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
RENTENBERATER MATTHIAS CARL
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Senior bAV-Spezialist (IHK), bAV-Spezialist (IHK)
Sachverständiger für Sozialversicherungsrecht & betriebliche Altersversorgung
Wichtig für alle Frauen, die nun in Rente gehen möchten - So retten bzw. sichern Sie sich Ihre volle Mütterrente!
Nach dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll zum 1.Juli 2014 folgende Änderung in Kraft treten:
Kindererziehungszeiten für vor 01.01.1992 geborene Kinder sollen nun statt bisher 12 Monate mit 24 Monate bewertet werden. Jedoch ergeben sich hier aber auch Probleme immer dann, wenn die Mutter im selben Zeitraum einer Beschäftigung nachgegangen ist und zugleich nun die Kindererziehungszeit erhält, da die Zeiten der Kindererziehung nach Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) analog zur Beitragsbemessungsgrenze gekürzt werden. Gegebenenfalls, sofern die Mutter in Vollzeit tätig war und gut verdient hat, führt die zusätzliche Anerkennung der Mütterente bzw. Kindererziehungszeit durch die Begrenzung zu keinem Rentenplus!
Wenn dies auch auf Sie zutrifft, müssen Sie damit rechnen, dass sich somit die Ausweitung der Kindererziehungszeit bzw. die Mütterente auf Ihren Rentenanspruch nur eingeschränkt, gegebenenfalls gar nicht zu einem Rentenplus auswirkt!
Empfehlung:
Frauen, die bisher geplant hatten, erst nach dem 30. Juni 2014 in Rente zu gehen bzw. die Rente beginnen zu lassen, sollten überlegen, den Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 vorzuziehen.Grundsätzlich würde sich zwar bei einem früheren Rentenbeginn, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein geringfügig höherer Abschlag ergeben, jedoch würden Sie dann von der Bestandsrentenregelung der Mütterrente profitieren.
Diese besagt Folgendes:
Diejenigen, die bereits vor dem 01.Juli 2014 Rente beziehen, erhalten die Mütterrente ohne Kürzung auf die laufende Rentenleistung. Rentner und Rentnerinnen erhalten für jedes vor 01.01.1992 geborene Kind nach dem Gesetzentwurf einen pauschalen Zuschlag von einem Entgeltpunkt. Eine Begrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI erfolgt also in diesen Fällen nicht! Daher ist es bei dieser Regelung nicht relevant, ob Sie eine Beschäftigung zu dieser Zeit ausgeübt haben oder nicht!
Gerne berät Sie Rentenberater Carl individuell, ob Sie durch einen früheren Rentenbeginn, also mindestens im Juni 2014 möglicherweise einen deutlich höheren Rentenzahlbetrag erreichen!
Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Mütterrente: